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Beitrag zur TKG-Novelle 2011

04.11.2011

TKG-Novelle: Preisansage bei Call-by-Call verbraucherfreundlich gestalten

 

Handwerklicher Fehler droht angestrebten Verbraucherschutz ins Gegenteil zu verkehren und gefährdet den Bestand des beliebten Call-by-Call

Mit der am 27.10.2011 vom Bundestag verabschiedeten Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) soll als ein ganz wesentliches Ziel der Verbraucherschutz gestärkt werden. Bei der Preisansage für Call-by-Call-Dienste besteht jedoch die Gefahr, dass der Schuss nach hinten losgeht. Noch muss der Bundesrat dem Gesetz zustimmen und es wird erwartet, dass er dies in seiner Sitzung am 25. November nicht tut, sondern der Vermittlungsausschuss angerufen werden muss. Dort könnte die Tarifansage noch „verbraucherfreundlich“ korrigiert werden.

 

Verbraucherschützer fordern seit langem, die bei vielen Call-by-Call-Anbietern übliche Tarifansage verbindlich für alle vorzuschreiben. Hintergrund ist, dass es einige Anbieter gibt, die ihre Dienste ganz oder zeitweise ohne Tarifansage anbieten und dabei „ungewöhnlich hohe“ Preise verlangen. Quasi in letzter Minute wurde nun in § 66b Abs. 1 TKG für Call-by-Call-Dienste eine generelle Preisansageverpflichtung aufgenommen, um die sogenannte „Call-by-Call-Abzocke“ zu verhindern. Handwerklich geschah dies aber mit der berühmten heißen Nadel, die das Gegenteil dessen erreicht, was sie erreichen sollte. Es wurden nämlich „einfach“ in die bestehende Regelung für Premium-Dienste (0900) die Worte „und für sprachgestützte Betreiberauswahl“ eingefügt.

Für Call-by-Call-Dienste ist die 0900er Tarifansage jedoch gänzlich ungeeignet und würde dem Verbraucher mehr schaden als nutzen. Nach der Neuregelung müsste eine korrekte Ansage etwa wie folgt lauten: „Dieser Anruf kostet Sie 2,95 Euro-Cent pro Minute nach dem Signalton. Diese Ansage ist für Sie kostenlos“. Nach dem dann folgenden Signalton müsste eine dreisekündige Wartefrist beginnen, bevor der Anruf zugestellt wird. Der Kunde müsste also bei jedem Anruf ca. 8 Sekunden Verzögerung in Kauf nehmen. Das kann und wird kein Call-by-Call-Kunde akzeptieren. Seit Einführung von ISDN erwartet der Telefonkunde im Festnetz, dass der Anruf mit dem Tippen der letzen Ziffer der Telefonnummer beim Angerufnen ankommt und angenommen werden kann.

Dieser Kundenerwartung trägt das heute im Call-by-Call bewährte System zur allgemeinen Zufriedenheit Rechnung. Nur: Es wäre zukünftig unzulässig. So kommt es mit einer kürzeren Ansage z.B „Dieser Anruf kostet Sie 2,95 Cent pro Minute“ aus. Vor allen Dingen aber wird sie unterbrochen, wenn der Angerufene das Gespräch sehr schnell, nämlich während der Ansage annimmt. Eine Verzögerung für den Anrufer beim Verbindungsaufbau kann so vollständig vermieden werden.

Der Clou ist aber: Obwohl bei machen Anrufen die Tarifansage nicht ganz vorgespielt wird, ist die disziplinierende Wirkung gegen verbraucherschädliches Tarifgebaren („Abzocke“) absolut wirkungsvoll. Denn selbst dann, wenn ein Kunde einmal nicht schnell genug auflegen sollte, und die erste Minute oder sogar die ganze Verbindung teurer als gewollt bezahlen müsste, so würde es an der für eine Abzocke kritischen Masse fehlen. Das Geschäftsmodell „Abzocke“ geht nicht auf. Das lebt nämlich davon, dass alle Kunden erst vier oder sechs Wochen später auf ihrer Telefonrechnung ihr Blaues Wunder erleben, bis dahin aber unbekümmert die überteuerte Nummer nutzen. Die Anbieter mit Tarifansage versuchen es daher erst gar nicht. Wer der Theorie nicht glaubt, den mag die Praxis überzeugen: Preismissbräuche hat es in der Vergangenheit nicht gegeben, soweit die Anbieter diese bereits 1998 unter der 01051 freiwillig als Marketing-Element eingeführte Tarifansage nutzten. Alle „Missbrauchsfälle“ gingen (im wahrsten Sinn des Wortes) auf das Konto von Nummern ohne Tarifansage.

Das durch die Novelle angestrebte Ziel besseren Verbraucherschutzes kann somit ohne Nachteile für den Verbraucher nur mit der bisher bewährten Form der Tarifansage für Call-by-Call-Dienste erreicht werden, nicht aber mit der zurzeit vorgesehenen. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass etwa die Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) in ihren Stellungnahmen zur TKG-Novelle ebenfalls immer nur gefordert hat, die bestehende Tarifansage verbindlich zu machen. Niemand hat gefordert, die 0900er Ansage für Call-by-Call vorzuschreiben. Der Bundesrat hat dem Gesetz insoweit ohne Änderungen zugestimmt.

Hermann-Josef Piepenbrock

Rechtsanwalt

 

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Aktualisierung:

Das Bundesverfassungsgericht hat das Inkrafttreten der Reglung einstweilig durch Beschluss vom 4. Mai 2012 bis zum 01.08.2012 ausgesetzt. (vgl. die Entscheidung hier auf der Seite)

1 BvR 367/12