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Wir arbeiten als Rechtsanwälte in einer Bürogemeinschaft und bilden keine Sozietät

Netzzusammenschaltung:

ICA-Kostenvorauszahlung und ICA-Kostenrückerstattung

Hilfe durch externe Dienstleister

 

Die Interconnection-Anschlüsse (ICAs) dienen der Zusammenschaltung vermittelnder Telefonnetze. Dabei stellt ein ICA den tatsächlichen Ort der technischen Netzzusammenschaltung dar. Er ist die Schnittstelle oder Kopplung der beiden zusammengeschalteten Netze. Derzeit bietet die Telekom Deutschland GmbH (Telekom) die Zusammenschaltung mittels ICAs in den Ausführungsvarianten: „Customer Sited“, welcher in den Räumen des Interconnection-Partners (ICP) oder in vom ICP bei Dritten gemieteten Räumen oder Flächen realisiert werden und „Physical Co-location“, welcher in den Räumen der Telekom realisiert wird, an.

 

Das gegenwärtige Standardangebot der Telekom entspricht der langjährigen Praxis, wonach die ICA-Bestellung nur durch den jeweiligen ICP erfolgt. Dem liegt das überkommene Selbstverständnis zugrunde, dass der neue Wettbewerber und nicht der ehemalige Monopolist ein Interesse an der Netzzusammenschaltung habe und sie daher bei der Telekom nachfragen müsse. Mit diesem überkommenen Bild der ICA-Bestellung durch ICP korrespondiert die Vorleistungspflicht des ICP. Er muss vor der Zusammenschaltung und dann jeweils im Februar eines jeden Jahres im Voraus die Entgelte für das ganze Folgejahr zahlen. Da die ICAs typischerweise natürlich auch von der Telekom für den bidirektionalen Telefonverkehr genutzt wird, muss sie dem ICP die Kosten anteilig erstatten. Ein Zahlungsausgleich für die von den Vertragspartnern jeweils generierten Verbindungsminuten erfolgt nachträglich durch ein ICA-Kosten-Rückerstattungsverfahren im Folgejahr.

 

Dieses aus der Vergangenheit stammende System erscheint heute mehr als 10 Jahre nach der Marktöffnung nicht mehr angemessen. Vielmehr sollte die Kostentragung von Anfang an, zumindest aber zeitnah entsprechend den ausgetauschten Verkehren zwischen den Parteien aufgeteilt oder möglicherweise sofort pari zwischen den Parteien zu teilen.

 

Denn es herausgestellt, dass das gegenwärtige ICA-Kosten-Rückerstattungsverfahren die alternativen Anbieter benachteiligt und der Telekom einseitig erhebliche Abrechnungsvorteile einräumt, die sachlich nicht gerechtfertigt sind. Insbesondere entstehen der Telekom erhebliche geldwerte Vorteile (ZInsgewinne), da die Telekom zunächst die gesamten Vorauszahlungen der ICPs für ein Jahr vereinnahmt, mit diesen in die Millionen gehenden Zahlungen ein Jahr lang wirtschaften kann und erst nach Ablauf des Kalenderjahres eine Verrechnung und Rückerstattung anhand der tatsächlichen Verkehrsverteilung stattfindet.

 

Zudem ist der Verrechnungsmechanismus so kompliziert und für die ICPs so aufwendig, dass er bei den ICPs zwangsläufig zu erheblichem Aufwand und Kosten führt. Viele Wettberber der Telekom führen das Ausgleichsverfahren daher nur rudimentär durch, manche verzichten ganz darauf, da sie entweder nicht selbst über die personellen Ressourcen verfügen oder diese anders einsetzen wollen/müssen.

 

Aus diesem Grund gibt es zwischenzeitlich externe Dienstleister, die sich insbesondere auf die nachträgliche Abrechnung der ICA-Kostenvorauszahlung spezialisiert haben und sie sozusagen als Full-Service-Dienstleistung anbieten. Sie zu beauftragen, kann eine lohnende Investition sein. Denn insbesondere bei alternativen Netzbetreibern mit einem hohen Anteil an Terminierungsleitungen im eigenen Netz z.B. als Teilnehmernetzbetreiber oder auch als Service-Dienste-Carrier (sog. VNB-SP = Verbindungsnetzbetreiber mit Servicediensteplattform), die Mehrwertdienstenummern in ihrem Netz realisieren, kann es selbst bei kleineren oder mittleren Wettbewerbern um Erstattungsbeträge i.H.v. von mehreren hunderttausend EURO pro Jahr gehen.

 

 

Gern stellen wir Kontakt zu derartigen Dienstleistern her.

Netzzusammenschaltung: Interconnectanschluss
Netzzusammenschaltung: Interconnectanschluss

 

zur vertiefenden Information:

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Urteil des OLG Köln vom 22.12.2004

Aktenzeichen: 27 U 32/03

 

Schlagworte:

ICA-Kostenrückerstattung, Netzzusammenschaltung, Interconnectanschluss, ICA, Telekommunikation, Kostenerstattung, Abrechnung

 

Oberlandesgericht Köln, 27 U 32 / 03

Vorinstanz: Landgericht Köln, 91 O 254 / 02

 

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 26. November 2003 verkündete Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln ( 91 O 254 / 02 ) wird zurückgewiesen.

 

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Das Landgericht hat die Klage zu Recht hinsichtlich des Erstattungsbetrages in Höhe von 907, 01 EUR betreffend die Kosten für Interconnections-Anschlüsse (im folgenden: ICA) in Bezug auf sogenannte Freephone-Verbindungen, d. h. Verbindungen zu kostenfreien 0800- Nummern von Anschlusskunden der Klägerin in deren Netz, die die Klägerin für Anschlusskunden im Netz der Beklagten hergestellt hat, zurückgewiesen. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, die sich der Senat zu eigen macht, wird hier zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Das umfangreiche Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht:

 

I.

1.

Die Klägerin greift die erstinstanzliche Entscheidung insbesondere ohne Erfolg mit dem Vorbringen an, das Landgericht habe zu Unrecht ausschließlich auf die allgemein- sprachliche Bedeutung des Begriffs "generieren" abgehoben; maßgeblich sei darauf abzustellen, welchen spezifischen technischen Sinn die beteiligten Verkehrskreise mit diesem Begriff verbinden; bei den beteiligten Verkehrskreisen stelle der Begriff "generieren" einen Terminus technicus dar, der maßgeblich auf die Verkehrsrichtung der Verbindung abstelle und Verbindungen bezeichne, die in einem Netz ihren Ursprung haben und von dort in ein anderes Netz übergehen; dies ergebe sich aus dem Gesamtreglungswerk der Zusammenschaltungsvereinbarung zwischen den Parteien:

 

2.

Dieser Berufungsangriff der Klägerin verfängt bereits deshalb nicht, weil auch nach ihrem eigenen Vorbringen nicht davon ausgegangen werden kann, dass es einen Terminus technicus "generieren" bzw. "generierte Minuten" gibt, der verbindlich für die beteiligten Verkehrskreise einen klar definierten Sachverhalt in dem von der Klägerin vorgetragenen Sinne beschreibt:

 

Dies zeigt sich deutlich in der Berufungsbegründung, in der die Klägerin ausschließlich aufgrund einer Auslegung der Bestimmungen in der Zusammenschaltungsvereinbarung zu einem bestimmten Wortsinn des Begriffs "generieren" bzw. "generierte Minuten" gelangt und den so ermittelten Wortsinn nicht nur als ihre eigene Auffassung, sondern ohne weiteres zugleich als einhellige Meinung in den einschlägigen Fachkreisen darstellt. Eine Quelle, aus der sich ergibt, dass der Begriff "generieren" bzw. "generierte Minuten" als Terminus technicus einen für die Fachwelt klar festgelegten Wortsinn definiert, gibt sie hingegen nicht an. Insbesondere weist die Klägerin weder auf ein einschlägiges Fachwörterbuch hin, aus dem die Bedeutung des Begriffs "generieren" bzw. "generierte Minuten" entnommen werden könnte; sie gibt auch keine Bestimmungen oder sonstigen Texte an, in denen der Begriff "generieren" bzw. "generierte Minuten" verwandt würde und aus denen sich ein bestimmter Wortsinn dieses Begriffs als feststehend ableiten ließe. Eine Quelle, aus der sich der Begriff "generieren" bzw. "generierte Minuten" als Terminus technicus in dem von der Klägerin vorgetragenen Sinne ergäbe, ist auch sonst nicht ersichtlich.

 

Aus den zu den Gerichtsakten gereichten Unterlagen lässt sich vielmehr allenfalls ein Hinweis darauf entnehmen, dass die beteiligten Verkehrskreise den Begriff "generieren" bzw. "generierte Minuten" inzwischen mit dem Inhalt als feststehenden Begriff ansehen, den das Landgericht dieser Formulierung beigemessen hat: Denn in dem Beschluss der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 10. Dezember 2002 in dem Verwaltungsverfahren zwischen der D. U. GmbH und der Beklagten heißt es auf Seite 24 zu dem Begriff "zu zahlende generierte Verbindungsminuten": " Es wird also entgegen der Ansicht der Beigeladenen zu 8 (Klägerin des vorliegenden Verfahrens) nicht auf den Ursprung der Verbindungen abgestellt. Der Begriff dient dazu, die Kosten für den Anschluss bei der Antragsgegnerin (Beklagte des vorliegenden Verfahrens) auf die Parteien zu verteilen. Eine Verteilung, die alleine auf den Ursprung der Verbindung abstellt, ist nicht sachgerecht. Denn die Zuführung zu einem Verbindungsnetzbetreiber erfolgt alleine im Interesse des Verbindungsnetzbetreibers. Eine Rechtfertigung, warum der Teilnehmernetzbetreiber gleichwohl die Anschlusskosten der zur Zuführung erforderlichen ICAs tragen soll, ist nicht ersichtlich. Gleiches gilt für die Verbindungen in der Gasse 0800. Der Diensteanbieter bietet seine unentgeltliche Erreichbarkeit an und nicht der Teilnehmernetzbetreiber." Sinngemäß Gleiches hat die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post in ihrem Beschluss vom 30. Januar 2003 in dem Verwaltungsverfahren der U. V. Services GmbH gegen die E. U. AG auf Seite 31 ausgeführt. Da es sich bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post um eine Fachbehörde mit einer bedeutsamen Stellung handelt, die erheblichen Einfluss auf den Telekommunikationsmarkt nimmt und an diesem Markt gestaltend mitwirkt, weil sie verbindliche Vorgaben zu der Ausgestaltung, Auslegung und Anwendung von Verträgen im Telekommunikationsbereich vornimmt, ist davon auszugehen, dass eine begriffliche Festlegung durch diese Behörde in den beteiligten Fachkreisen als maßgeblich empfunden wird. Dementsprechend kann - jedenfalls seit den zitierten Beschlüssen der Regulierungsbehörde - zwar davon ausgegangen werden, dass die Begriffe "generieren" bzw. "generierte Minuten" einen Terminus technicus darstellen, aber nicht in dem von der Klägerin vorgetragenen Sinne, sondern in dem Sinn, den das Landgericht diesem Begriff beigemessen hat.

 

II.

1.

Die Klägerin wehrt sich gegen die erstinstanzliche Entscheidung auch ohne Erfolg mit dem Vorbringen, das Landgericht habe sich nicht mit der Frage der fehlerhaften Umsetzung des Grundangebotes der Regulierungsbehörde durch die Klägerin und deren Auswirkungen auf das Verständnis der umstrittenen Erstattungsklausel bei den Vertragsparteien beschäftigt; aus dem Grundangebot ergebe sich eindeutig, dass die Verkehrsrichtung einer Verbindung für die Frage der Erstattung als maßgeblich anzusehen sei.

 

2.

Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass das Grundangebot der Regulierungsbehörde gemäß Verfügung 11 / 1998 (Amtsblatt 3 / 98) in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten aufgenommen werden muss, § 6 Abs. 5 Satz 2 NZV. Der Klägerin ist ferner zuzugestehen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten im Zweifel dahin auszulegen sind, dass sie nicht im Widerspruch zu dem Grundangebot stehen. Ergäbe sich mithin aus dem fraglichen Grundangebot, dass der Wortsinn des Begriffs der "generierten Minuten" maßgeblich und ausschließlich durch die Verkehrsrichtung der Verbindung bestimmt würde, so wäre dies dementsprechend bei der Auslegung der zwischen den Parteien umstrittenen Kostenerstattungsregelung zu berücksichtigen, wobei diesem Gesichtspunkt großes wenn nicht entscheidendes Gewicht zukäme.

 

Aus dem Grundangebot ergibt sich aber zu dem Wortsinn des Begriffs der "generierten Minuten" bzw. dessen Auslegung nicht mehr als aus der umstrittenen Erstattungsklausel. Das Grundangebot spricht vielmehr eher für als gegen die vom Landgericht vorgenommene Auslegung des Begriffes der "generierten Minuten": Denn es heißt in dem Grundangebot u. a. auch, dass die Entgelte "dem Anteil der jeweiligen Nutzung zwischen den Zusammenschaltungspartnern aufgeteilt" werden. Diese Formulierung geht über die Frage der Verkehrsrichtung von Verbindungen hinaus und beinhaltet das vom Landgericht hervorgehobene Element der wirtschaftlichen und interessenbezogenen Veranlassung. Dieses Verständnis des Grundangebotes findet seine Bestätigung in den bereits erwähnten Beschlüssen der Regulierungsbehörde vom 10. Dezember 2002 und 30. Januar 2003.

 

Die Klägerin beruft sich auch ohne Erfolg darauf, dass der Text der umstrittenen Erstattungsklausel insofern von dem Grundangebot abweicht, als dort nicht lediglich von "generierten Minuten", sondern von "zu zahlenden generierten Minuten" die Rede ist: Denn der Zusatz "zu zahlende" hat keinen eigenständigen Sinn, den der Text nicht bereits durch die Formulierung "generierte Minuten" hätte.

 

III.

1.

Die Klägerin wehrt sich gegen die erstinstanzliche Entscheidung auch ohne Erfolg mit dem Vorbringen, das Landgericht habe zu Unrecht die in der Zusammenschaltungsvereinbarung vorgesehene Trennung zwischen den unterschiedlichen Leistungstypen unberücksichtigt gelassen; der von der Beklagten vorformulierte Standardvertrag differenziere zwischen den gegenseitig erbrachten Zusammenschaltungsleistungen einerseits und den Infrastrukturleistungen, die sich auf die Telekommunikationsnetze und Netzbestandteile der Parteien beziehen, andererseits. Beide Leistungstypen würden von den Parteien gesondert erbracht und abgerechnet, wobei die Abrechnung der Infrastrukturleistungen nicht minutenabhängig, sondern nach den jeweiligen Bereitstellungs- oder überlastungskosten erfolge; bei den im vorliegenden Fall umstrittenen Leistungen handele es sich um einen Ausgleich der ICA Kosten und damit um einen Teil der Infrastrukturkosten; die Vertragssystematik bestätige, dass für den Kostenausgleich von Infrastrukturelementen wie ICAs die jeweilige technische Ausnutzung dieser Infrastrukturbestandteile maßgeblich sei.

 

2.

Dieses Argument der Klägerin überzeugt bereits deshalb nicht, weil allein die umstrittene Erstattungsklausel zeigt, dass die von der Klägerin hervorgehobene Trennung in der Zusammenschaltungsvereinbarung zwischen Zusammenschaltungsleistungen einerseits und Infrastrukturleistungen andererseits nicht strikt und durchgängig erfolgt ist. Denn in der fraglichen Klausel ist für die Kostenerstattung hinsichtlich einer Infrastrukturleistung das Verbindungsaufkommen als maßgebliches Kriterium vorgesehen. Allein daraus ergibt sich bereits, dass sich aus der Trennung zwischen Zusammenschaltungs- und Infrastrukturleistungen keine Hinweise oder Hilfestellungen für die Auslegung des Begriffs "generierte Minuten" ergeben.

 

IV.

1.

Die Klägerin greift das erstinstanzliche Urteil auch ohne Erfolg mit dem Vorbringen an, das Landgericht habe zu Unrecht allein auf das Interesse der Anbieter von 0800-Service-Nummern abgestellt; nicht nur die Klägerin habe ein Interesse daran, ihren Anschlusskunden Freecall-Anschlüsse mit Nutzungsmöglichkeit auch durch Anrufer aus dem Netz der Beklagten anzubieten; es bestehe vielmehr umgekehrt auch ein Interesse der Beklagten, ihren Anschlusskunden den kostenfreien Zugang zu 0800-Service- Nummern im Netz der Klägerin zu ermöglichen, weil die Beklagte auf diese Weise für ihre Kunden erheblich attraktiver sei.

 

Die Entscheidung des Landgerichts führe letztlich dazu, dass die Klägerin der Beklagten Leistungen kostenfrei zur Verfügung stelle; denn die Übergabe der Freephone-Verbindungen erfolge nicht an dem Netzanschlusspunkt der Beklagten, sondern erst an der Gateway-Anlage der Klägerin, die Beklagte transportiere mithin die Freephone-Verbindungen über die von der Klägerin bereitgestellte Netzverbindungsleitung bis zum Netzabschlusspunkt der Klägerin und nutze auf diese Weise eine "fremde" Leistung. Im übrigen habe die Klägerin keine Möglichkeit, die umstrittenen Kosten zu refinanzieren; denn ihre Tarife müsse sie gegenüber ihren Kunden im Vorhinein verbindlich festschreiben; das hier umstrittene Kostenvolumen stehe aber - da abhängig vom Verbindungsaufkommen - erst im Nachhinein fest.

 

2.

Auch diese Argumente der Klägerin verfangen nicht und vermögen die überzeugenden und auch im Hinblick auf das Berufungsvorbringen nicht ergänzungsbedürftigen Ausführungen in LGU 11 / 12 zu dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der Erstattungsklausel sowie der Interessenlage hinsichtlich der 0800-Service-Nummern nicht zu entkräften. Die Klägerin blendet bei ihrer Argumentation im übrigen offenbar aus, dass es bei der Kalkulation von Preisen häufig der Fall ist, dass der Anbieter bestimmte für die Preisbildung maßgebliche Parameter noch nicht kennt und prognostizieren muss; die Klägerin hätte die hier umstrittenen Kosten bei ihrer Preiskalkulation für die Freecall-Verbindungen berücksichtigen können und - in ihrem eigenen wirtschaftlichen Interesse - müssen.

 

V.

1.

Die Klägerin rügt schließlich zu Unrecht, dass das Landgericht die Bedeutung des § 5 AGB-Gesetz verkannt habe; denn eine Unklarheit im Sinne dieser Norm liege bereits dann vor, wenn es zwei verschiedene vertretbare Auslegungsmöglichkeiten gebe, was hier der Fall sei; die Unklarheit der Regelung zeige sich im übrigen nicht zuletzt darin, dass die Beklagte mehrfach vergeblich versucht habe, eine Änderung der Klausel zu verlangen.

 

2.

Das Argument der Klägerin verfängt bereits deshalb nicht, weil die von ihr vertretene Auslegung der umstrittenen Erstattungsklausel nicht als vertretbare Auslegung der Klausel in dem vorgenannten Sinne angesehen werden kann. Vielmehr führt die gegenüber der Unklarheitenregelung vorrangige Auslegung der Klausel nach Wortlaut, Systematik sowie nach Sinn und Zweck eindeutig zu dem Ergebnis, dass die Klausel in dem vom Landgericht festgestellten Sinne auszulegen ist. Maßgeblich ist insoweit ein objektiver Maßstab, nicht das subjektive Verständnis der konkreten Vertragsparteien. Es reicht nicht aus, dass eine Auslegung vertreten wird; sie muss vielmehr objektiv vertretbar sein.

 

Auch aus den Versuchen der Beklagten, eine Änderung der Klausel herbeizuführen, ergibt sich eine andere Beurteilung nicht. Insbesondere zeigt sich in diesem Bemühen der Beklagten nicht, dass sie selbst ihre Klausel für unklar im Sinne von § 5 AGB 36 37 gehalten hat bzw. hält. Denn die Beklagte hat mit ihren Abänderungsversuchen lediglich auf die Haltung der Klägerin in Bezug auf die hier umstrittene Forderung reagiert. Vor dem Hintergrund dieses Verhaltens der Klägerin ist es verständlich, dass die Beklagte zur Vermeidung von weiteren Streitigkeiten eine andere Fassung der Vereinbarung angestrebt hat bzw. anstrebt, die der Klägerin keine Argumentationsmöglichkeit mehr lässt und weitere Streitigkeiten in Zukunft vermeidet.

 

B.

Der Klägerin steht aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die sich der Senat zu eigen macht und auf die hier zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, kein über die erstinstanzlich titulierte Zinsforderung hinausgehender Zinsanspruch zu:

 

Nach Anlage D Ziffer 1. 5. 1. 4. der Zusammenschaltungsvereinbarung zwischen den Parteien hat die Rechnungsstellung für die hier in Rede stehende Kostenerstattung jährlich im Nachhinein zu erfolgen und ist die Rechnung dementsprechend erst dann als ordnungsgemäß erstellt anzusehen, wenn der gesamte Jahreszeitraum zusammengefasst abgerechnet ist. Erst nach Zugang dieser Abrechnung beginnt die für die Fälligkeit in Ziffer 17. 4 der Zusammenschaltungsvereinbarung vorgesehene 30- Tage-Frist. Der im vorliegenden Verfahren streitgegenständlich gewesene bzw. streitgegenständliche Erstattungsanspruch war dementsprechend frühestens am 08. Mai 2003 fällig, weil die Klägerin unstreitig erst am 08. April 2003 die Abrechnung betreffend den Monat November 1999 und damit die vollständige Abrechnung für das Jahr 1999 erstellt hat. Soweit das Landgericht für den Beginn der 30-Tage-Frist auf das Rechnungsdatum und nicht auf den Zugang dieser Rechnung, der vermutlich zwei bis drei Tage später erfolgt ist, abgestellt hat, ist dies im vorliegenden Berufungsverfahren wegen fehlender Anschlussberufung seitens der Beklagten ohne Relevanz.

 

Die Klägerin wehrt sich gegen diese Beurteilung ohne Erfolg mit dem Hinweis darauf, dass die am 08. April 2003 nachgeholte Abrechnung betreffend den Monat November 1999 keinen Einfluss auf das für die Höhe der Erstattungsforderung allein maßgebliche Minutenverhältnis hatte, weil die im November 1999 angefallenen Minuten bei der Bezifferung dieses Verhältnisses bereits Berücksichtigung gefunden hätten. Dieses Vorbringen der Klägerin ist nicht nachvollziehbar und widerspricht ihrem eigenen schriftsätzlichen Vorbringen vom 28. April 2003, in dem es heißt: "Ohne die Minuten im November 1999 liegt der von der Klägerin terminierte Anteil bei lediglich 51, 95 %. Mit diesen Minuten im November 1999 steigt der Anteil der Klägerin auf 60, 01 % des Gesamtverkehrs."; die Abrechnung vom 08. April 2003, auf der die von der Klägerin zuletzt geltend gemachte Erstattungsforderung beruht, basiert auf einem Anteil der Klägerin von 60, 01 % des Gesamtverkehrs (klägerischer Schriftsatz vom 28. April 2003, S. 6 - 9).

 

Hinsichtlich der Zinshöhe verbleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung, weil das Landgericht insoweit antragsgemäß entschieden und die Beklagte zur Zinshöhe zwar Kritik erhoben, aber keine Anschlussberufung eingelegt hat.

 

C.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 8. Dezember 2004 bietet keine Veranlassung für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

 

Streitwert: bis 3. 000 Euro

 

[ restliche Erstattungsforderung in Höhe von 907, 10 Euro zuzüglich Zinsen, soweit sie nicht als Nebenforderung geltend gemacht worden sind (§ 4 Abs. 1 ZPO ), d. h. Zinsen aus ( 10. 550, 87 Euro - 907, 01 Euro =) 9. 643, 77 Euro in Höhe von 5 % vom 2. bis 5. August 2001, 5 % über dem Basiszinssatz vom 6. August bis 31. Dezember 2001 und 8 % über dem Basiszinssatz vom 1. Januar 2002 bis 7. Mai 2003 ) ]