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Der EuGH hat mit Urteil vom 16.02.2012 entscheiden, dass Betreiber eines sozialen Netzwerks im Internet nicht dazu gezwungen werden können, ein generelles, alle Nutzer dieses Netzwerks erfassendes Filtersystem einzurichten, um die unzulässige Nutzung musikalischer und audiovisueller Werke zu verhindern.

 Eine solche Pflicht würde nach Auffassung des Gerichts sowohl gegen das Verbot verstoßen, einem solchen Anbieter eine allgemeine Überwachungspflicht aufzuerlegen, als auch das Erfordernis nicht beachten, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Urheberrecht einerseits und der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und dem Recht auf freien Empfang oder freie Sendung von Informationen andererseits zu gewährleisten.

 

Hintergrund des Urteilspruchs war eine Klage der belgischen Verwertungsgesellschaft SABAM, die Autoren, Komponisten und Herausgeber musikalischer Werke vertritt. SABAM vertritt die Ansicht, dass soziale Netzwerk (hier von Netlog) allen Nutzern auch die Möglichkeit bietet, über ihr Profil musikalische und audiovisuelle Werke aus dem Repertoire von SABAM zu nutzen, indem sie diese Werke der Öffentlichkeit dergestalt zur Verfügung stellten, dass andere Nutzer des Netzwerks Zugang zu ihnen erhielten, ohne dass SABAM hierzu ihre Zustimmung erteilt habe und ohne dass Netlog hierfür eine Vergütung entrichte.

 

Dem widersprach der EuGH, da unter anderem die Anordnung, ein Filtersystem einzurichten, bedeuten würde, dass im Interesse der Inhaber von Urheberrechten sämtliche der bei dem betreffenden Hosting-Anbieter gespeicherten Informationen oder der größte Teil davon überwacht würden. Diese Überwachung müsste zudem zeitlich unbegrenzt sein, sich auf jede künftige Beeinträchtigung beziehen und nicht nur bestehende Werke schützen, sondern auch Werke, die zum Zeitpunkt der Einrichtung dieses Systems noch nicht geschaffen waren. Deshalb würde eine solche Anordnung zu einer qualifizierten Beeinträchtigung der unternehmerischen Freiheit von Netlog führen, da sie Netlog verpflichten würde, ein kompliziertes, kostspieliges, auf Dauer angelegtes und allein auf seine Kosten betriebenes Informatiksystem einzurichten.

 

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URTEIL DES EUROPÄISCHEN GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

16. Februar 2012(*)

Stichworte:

„Informationsgesellschaft – Urheberrecht – Internet – Hosting-Anbieter – Verarbeitung von Informationen, die auf einer Plattform für ein soziales Netzwerk im Internet gespeichert sind – Einrichtung eines Systems zur Filterung dieser Informationen, um die urheberrechtsverletzende Zurverfügungstellung von Dateien zu verhindern – Keine allgemeine Verpflichtung, die gespeicherten Informationen zu überwachen“

 

In der Rechtssache C 360/10

 

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Rechtbank van eerste aanleg te Brussel (Belgien) mit Entscheidung vom 28. Juni 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Juli 2010,

in dem Verfahren

Belgische Vereniging van Auteurs, Componisten en Uitgevers CVBA (SABAM)

gegen

Netlog NV

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, des Richters J. Malenovský (Berichterstatter), der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter G. Arestis und D. Šváby,

Generalanwalt: P. Cruz Villalón,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 2011,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– der Belgische Vereniging van Auteurs, Componisten en Uitgevers CVBA (SABAM), vertreten durch B. Michaux, F. de Visscher und F. Brison, advocaten,

– der Netlog NV, vertreten durch P. Van Eecke, advocaat,

– der belgischen Regierung, vertreten durch T. Materne und J. C. Halleux als Bevollmächtigte,

– der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von S. Fiorentino, avvocato dello Stato,

– der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Wissels als Bevollmächtigte,

– der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. Ossowski als Bevollmächtigten,

– der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Nijenhuis und J. Samnadda als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

 

folgendes

Urteil

 

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinien

– 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) (ABl. L 178, S. 1),

– 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10),

– 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157, S. 45, berichtigt im ABl. L 195, S. 16, und im ABl. 2007, L 204, S. 27),

– 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, S. 31) und

– 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201, S. 37).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Belgische Vereniging van Auteurs, Componisten en Uitgevers CVBA (SABAM) (Belgische Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Verleger, im Folgenden: SABAM) und der Netlog NV (im Folgenden: Netlog), einem Betreiber einer Plattform für ein soziales Netzwerk im Internet, wegen der Verpflichtung der letztgenannten Gesellschaft, ein System der Filterung der auf ihrer Plattform gespeicherten Informationen einzurichten, um die urheberrechtsverletzende Zurverfügungstellung von Dateien zu verhindern.

 

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Richtlinie 2000/31

3 Die Erwägungsgründe 45, 47 und 48 der Richtlinie 2000/31 lauten:

„(45) Die in dieser Richtlinie festgelegten Beschränkungen der Verantwortlichkeit von Vermittlern lassen die Möglichkeit von Anordnungen unterschiedlicher Art unberührt. Diese können insbesondere in gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen bestehen, die die Abstellung oder Verhinderung einer Rechtsverletzung verlangen, einschließlich der Entfernung rechtswidriger Informationen oder der Sperrung des Zugangs zu ihnen.

(47) Die Mitgliedstaaten sind nur dann gehindert, den Diensteanbietern Überwachungspflichten aufzuerlegen, wenn diese allgemeiner Art sind. Dies betrifft nicht Überwachungspflichten in spezifischen Fällen und berührt insbesondere nicht Anordnungen, die von einzelstaatlichen Behörden nach innerstaatlichem Recht getroffen werden.

(48) Diese Richtlinie lässt die Möglichkeit unberührt, dass die Mitgliedstaaten von Diensteanbietern, die von Nutzern ihres Dienstes bereitgestellte Informationen speichern, verlangen, die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegte Sorgfaltspflicht anzuwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern.“

4 Art. 14 („Hosting“) der Richtlinie 2000/31 bestimmt:

„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht, der Diensteanbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen verantwortlich ist, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Der Anbieter hat keine tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information, und, in Bezug auf Schadensersatzansprüche, ist er sich auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, oder

b) der Anbieter wird, sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt, unverzüglich tätig, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.

(3) Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten vom Diensteanbieter verlangt, die Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern, oder dass die Mitgliedstaaten Verfahren für die Entfernung einer Information oder die Sperrung des Zugangs zu ihr festlegen.“

5 Art. 15 der Richtlinie 2000/31 lautet:

„(1) Die Mitgliedstaaten erlegen Anbietern von Diensten im Sinne der Artikel 12, 13 und 14 keine allgemeine Verpflichtung auf, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.

(2) Die Mitgliedstaaten können Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft dazu verpflichten, die zuständigen Behörden unverzüglich über mutmaßliche rechtswidrige Tätigkeiten oder Informationen der Nutzer ihres Dienstes zu unterrichten, oder dazu verpflichten, den zuständigen Behörden auf Verlangen Informationen zu übermitteln, anhand deren die Nutzer ihres Dienstes, mit denen sie Vereinbarungen über die Speicherung geschlossen haben, ermittelt werden können.“

Richtlinie 2001/29

6 In den Erwägungsgründen 16 und 59 der Richtlinie 2001/29 heißt es:

„(16) … Die vorliegende Richtlinie sollte in einem ähnlichen Zeitrahmen wie die [Richtlinie 2000/31] umgesetzt werden, da jene Richtlinie einen einheitlichen Rahmen für die Grundsätze und Vorschriften vorgibt, die auch für wichtige Teilbereiche der vorliegenden Richtlinie gelten. Die vorliegende Richtlinie berührt nicht die Bestimmungen der genannten Richtlinie zu Fragen der Haftung.

(59) Insbesondere in der digitalen Technik können die Dienste von Vermittlern immer stärker von Dritten für Rechtsverstöße genutzt werden. Oftmals sind diese Vermittler selbst am besten in der Lage, diesen Verstößen ein Ende zu setzen. Daher sollten die Rechtsinhaber – unbeschadet anderer zur Verfügung stehender Sanktionen und Rechtsbehelfe – die Möglichkeit haben, eine gerichtliche Anordnung gegen einen Vermittler zu beantragen, der die Rechtsverletzung eines Dritten in Bezug auf ein geschütztes Werk oder einen anderen Schutzgegenstand in einem Netz überträgt. Diese Möglichkeit sollte auch dann bestehen, wenn die Handlungen des Vermittlers nach Artikel 5 freigestellt sind. Die Bedingungen und Modalitäten für eine derartige gerichtliche Anordnung sollten im nationalen Recht der Mitgliedstaaten geregelt werden.“

7 Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 lautet:

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.“

8 Art. 8 der Richtlinie 2001/29 sieht vor:

„(1) Die Mitgliedstaaten sehen bei Verletzungen der in dieser Richtlinie festgelegten Rechte und Pflichten angemessene Sanktionen und Rechtsbehelfe vor und treffen alle notwendigen Maßnahmen, um deren Anwendung sicherzustellen. Die betreffenden Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden.“

Richtlinie 2004/48

9 Der 23. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/48 lautet:

„Unbeschadet anderer verfügbarer Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe sollten Rechtsinhaber die Möglichkeit haben, eine gerichtliche Anordnung gegen eine Mittelsperson zu beantragen, deren Dienste von einem Dritten dazu genutzt werden, das gewerbliche Schutzrecht des Rechtsinhabers zu verletzen. Die Voraussetzungen und Verfahren für derartige Anordnungen sollten Gegenstand der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bleiben. Was Verletzungen des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte betrifft, so gewährt die Richtlinie [2001/29] bereits ein umfassendes Maß an Harmonisierung. Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie [2001/29] sollte daher von dieser Richtlinie unberührt bleiben.“

10 In Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 2004/48 heißt es:

„Diese Richtlinie berührt nicht:

a) die gemeinschaftlichen Bestimmungen zum materiellen Recht auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, die Richtlinie 95/46/EG … und die Richtlinie 2000/31/EG im Allgemeinen und insbesondere deren Artikel 12 bis 15;

…“

11 Art. 3 der Richtlinie 2004/48 lautet:

„(1) Die Mitgliedstaaten sehen die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vor, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, auf die diese Richtlinie abstellt, erforderlich sind. Diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen fair und gerecht sein, außerdem dürfen sie nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen.

(2) Diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen darüber hinaus wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und so angewendet werden, dass die Einrichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.“

12 Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48 bestimmt:

„Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 3 der Richtlinie [2001/29] stellen die Mitgliedstaaten ferner sicher, dass die Rechtsinhaber eine Anordnung gegen Mittelspersonen beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden.“

Nationales Recht

13 Art. 87 § 1 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte (Belgisch Staatsblad vom 27. Juli 1994, S. 19297), mit dem Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 und Art. 11 der Richtlinie 2004/48 in nationales Recht umgesetzt werden, bestimmt:

„Der Präsident des Gerichts erster Instanz … stell[t] das Bestehen einer Verletzung des Urheberrechts oder eines ähnlichen Rechts fest und ordne[t] die Beendigung dieser Verletzung an.

[Er kann] ebenfalls eine Anordnung zur Beendigung der Verletzung gegen Mittelspersonen erlassen, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Urheberrechts oder ähnlichen Rechts in Anspruch genommen werden.“

14 Mit den Art. 20 und 21 des Gesetzes vom 11. März 2003 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft (Belgisch Staatsblad vom 17. März 2003, S. 12962) werden die Art. 14 und 15 der Richtlinie 2000/31 in nationales Recht umgesetzt.

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

15 SABAM ist eine Verwertungsgesellschaft, die Autoren, Komponisten und Herausgeber musikalischer Werke vertritt. In dieser Funktion ist sie u. a. für die Genehmigung der Verwendung ihrer geschützten Werke durch Dritte zuständig.

16 Netlog betreibt eine Plattform für ein soziales Netzwerk im Internet, auf der jede Person, die sich dort anmeldet, einen persönlichen Bereich, das sogenannte „Profil“, zur Verfügung gestellt bekommt, den sie selbst mit Inhalten füllen kann und der weltweit zugänglich ist.

17 Die Hauptfunktion dieser Plattform, die täglich von über 10 Millionen Personen genutzt wird, besteht darin, virtuelle Gemeinschaften aufzubauen, innerhalb deren diese Personen untereinander kommunizieren und auf diese Weise Freundschaften schließen können. Auf ihrem Profil können die Nutzer u. a. ein Tagebuch führen, ihre Vergnügungen und Vorlieben angeben, ihre Freunde zeigen, persönliche Fotografien zur Schau stellen oder Videoausschnitte veröffentlichen.

18 SABAM ist jedoch der Ansicht, das soziale Netzwerk von Netlog biete allen Nutzern auch die Möglichkeit, über ihr Profil musikalische und audiovisuelle Werke aus dem Repertoire von SABAM zu nutzen, indem sie diese Werke der Öffentlichkeit dergestalt zur Verfügung stellten, dass andere Nutzer dieses Netzwerks Zugang zu ihnen erhielten, ohne dass SABAM hierzu ihre Zustimmung erteilt habe und ohne dass Netlog hierfür eine Vergütung entrichte.

19 Im Februar 2009 wandte sich SABAM an Netlog, um eine Vereinbarung über die Entrichtung einer Vergütung durch Netlog für die Verwendung des Repertoires von SABAM zu schließen.

20 Mit Schreiben vom 2. Juni 2009 forderte SABAM Netlog auf, sich zu verpflichten, es ab sofort und künftig zu unterlassen, der Öffentlichkeit ohne Genehmigung musikalische und audiovisuelle Werke aus dem Repertoire von SABAM zur Verfügung zu stellen.

21 Am 23. Juni 2009 erhob SABAM beim Präsidenten der Rechtbank van eerste aanleg te Brussel gegen Netlog eine Unterlassungsklage nach Art. 87 § 1 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte und beantragte u. a., Netlog unter Androhung eines Zwangsgelds von 1 000 Euro für jeden Tag des Verzugs aufzugeben, ab sofort jede unzulässige Zurverfügungstellung musikalischer oder audiovisueller Werke aus dem Repertoire von SABAM zu unterlassen.

22 Hierzu hat Netlog geltend gemacht, der Erlass der von SABAM beantragten Unterlassungsanordnung würde dazu führen, dass ihr eine allgemeine Überwachungspflicht auferlegt würde, was nach Art. 21 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. März 2003 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, mit dem Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 in nationales Recht umgesetzt werde, verboten sei.

23 Netlog hat zudem die Ansicht vertreten – ohne dass SABAM dem entgegengetreten wäre –, dass der Erfolg einer solchen Klage zur Folge haben könnte, ihr aufzugeben, auf eigene Kosten und ohne zeitliche Beschränkung für sämtliche Kunden generell und präventiv ein System einzurichten, das den größten Teil der auf ihren Servern gespeicherten Informationen zur Ermittlung von Dateien mit musikalischen, filmischen oder audiovisuellen Werken, an denen SABAM Rechte zu haben behaupte, auf diesen Servern filtere und sodann den Austausch dieser Dateien blockiere.

24 Die Einrichtung eines solchen Filtersystems würde aber voraussichtlich dazu führen, dass persönliche Daten auf eine den Vorschriften des Unionsrechts über den Schutz personenbezogener Daten und die Vertraulichkeit des Datenverkehrs entsprechende Weise verarbeitet werden müssten.

25 Unter diesen Umständen hat die Rechtbank van eerste aanleg te Brussel das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Können die Mitgliedstaaten aufgrund der Richtlinien 2001/29 und 2004/48 in Verbindung mit den Richtlinien 95/46, 2000/31 und 2002/58, ausgelegt im Licht insbesondere der Art. 8 und 10 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, dem nationalen Richter erlauben, in einem Verfahren zur Hauptsache allein aufgrund der gesetzlichen Vorschrift, wonach die nationalen Gerichte auch eine Unterlassungsanordnung gegen Vermittler erlassen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Rechte genutzt werden, gegen einen Hosting-Anbieter die Anordnung zu erlassen, auf eigene Kosten und ohne zeitliche Beschränkung für sämtliche Kunden generell und präventiv ein System einzurichten, das den größten Teil der auf seinen Servern gespeicherten Informationen zur Ermittlung von Dateien mit musikalischen, filmischen oder audiovisuellen Werken, an denen SABAM Rechte zu haben behauptet, auf diesen Servern filtert und sodann den Austausch dieser Dateien blockiert?

Zur Vorlagefrage

26 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinien 2000/31, 2001/29, 2004/48, 95/46 und 2002/58, bei einer Gesamtbetrachtung und einer Auslegung im Hinblick auf die sich aus dem Schutz der anwendbaren Grundrechte ergebenden Anforderungen, dahin auszulegen sind, dass sie einer Anordnung eines nationalen Gerichts an einen Hosting-Anbieter entgegenstehen, ein System der Filterung

– der von den Nutzern seiner Dienste auf seinen Servern gespeicherten Informationen,

– das unterschiedslos auf alle diese Nutzer anwendbar ist,

– präventiv,

– allein auf eigene Kosten und

– zeitlich unbegrenzt

einzurichten, mit dem sich Dateien ermitteln lassen, die musikalische, filmische oder audiovisuelle Werke enthalten, an denen der Antragsteller Rechte des geistigen Eigentums zu haben behauptet, um zu verhindern, dass die genannten Werke unter Verstoß gegen das Urheberrecht der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden (im Folgenden: streitiges Filtersystem).

27 Insoweit steht zunächst fest, dass ein Betreiber einer Plattform für ein soziales Netzwerk im Internet – wie Netlog – auf seinen Servern Informationen speichert, die von Nutzern dieser Plattform eingegeben werden und mit ihrem Profil in Zusammenhang stehen, und dass er somit ein Hosting-Anbieter im Sinne von Art. 14 der Richtlinie 2000/31 ist.

28 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 und Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48 die Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums eine gerichtliche Anordnung gegen Betreiber von Plattformen für soziale Netzwerke im Internet – wie Netlog – beantragen können, die als Vermittler im Sinne dieser Bestimmungen handeln, da ihre Dienste von den Nutzern solcher Plattformen zur Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums genutzt werden können.

29 Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die den nationalen Gerichten nach diesen Bestimmungen zugewiesene Zuständigkeit es ihnen ermöglichen soll, den Vermittlern Maßnahmen aufzugeben, die nicht nur die mittels ihrer Dienste der Informationsgesellschaft bereits begangenen Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums beenden, sondern auch neuen Verletzungen vorbeugen sollen (vgl. Urteil vom 24. November 2011, Scarlet Extended, C 70/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 31).

30 Schließlich ist dieser Rechtsprechung zu entnehmen, dass die Modalitäten der von den Mitgliedstaaten nach den genannten Art. 8 Abs. 3 und 11 Satz 3 vorzusehenden Anordnungen, wie diejenigen, die die zu erfüllenden Voraussetzungen und das einzuhaltende Verfahren betreffen, Gegenstand der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sind (vgl. Urteil Scarlet Extended, Randnr. 32).

31 Gleichwohl sind bei den von den Mitgliedstaaten aufgestellten Regelungen sowie bei deren Anwendung durch die nationalen Gerichte die Beschränkungen zu beachten, die sich aus den Richtlinien 2001/29 und 2004/48 sowie aus Rechtsquellen ergeben, auf die diese Richtlinien Bezug nehmen (vgl. Urteil Scarlet Extended, Randnr. 33).

32 So berühren nach dem 16. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 und nach Art. 2 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/48 diese Regelungen nicht die Bestimmungen der Richtlinie 2000/31 und insbesondere nicht deren Art. 12 bis 15 (vgl. Urteil Scarlet Extended, Randnr. 34).

33 Folglich ist bei diesen Regelungen u. a. Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 zu beachten, wonach es nationalen Stellen untersagt ist, Maßnahmen zu erlassen, die einen Hosting-Anbieter verpflichten würden, von ihm gespeicherte Informationen generell zu überwachen (vgl. entsprechend Urteil Scarlet Extended, Randnr. 35).

34 Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ein solches Verbot sich u. a. auf innerstaatliche Maßnahmen erstreckt, die einen vermittelnden Dienstleister wie einen Hosting-Anbieter verpflichten würden, sämtliche Daten jedes seiner Kunden aktiv zu überwachen, um jeder künftigen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums vorzubeugen. Im Übrigen wäre eine solche allgemeine Überwachungspflicht nicht mit Art. 3 der Richtlinie 2004/48 zu vereinbaren, wonach die Maßnahmen im Sinne dieser Richtlinie gerecht und verhältnismäßig sein müssen und nicht übermäßig kostspielig sein dürfen (vgl. Urteil Scarlet Extended, Randnr. 36).

35 Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Anordnung, mit der dem Hosting-Anbieter aufgegeben würde, das streitige Filtersystem einzurichten, ihn zu einer aktiven Überwachung sämtlicher Daten jedes Nutzers seiner Dienste verpflichten würde, um jeder künftigen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums vorzubeugen.

36 In diesem Zusammenhang steht fest, dass die Einführung des Filtersystems bedeuten würde,

– dass der Hosting-Anbieter zunächst unter sämtlichen Dateien, die von den Nutzern seiner Dienste auf seinen Servern gespeichert werden, die Dateien ermittelt, die Werke enthalten können, an denen Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums Rechte zu haben behaupten,

– dass er sodann ermittelt, welche dieser Dateien in unzulässiger Weise gespeichert und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, und

– dass er schließlich die Zurverfügungstellung von Dateien, die er als unzulässig eingestuft hat, blockiert.

37 Somit würde eine solche präventive Überwachung eine aktive Beobachtung der von den Nutzern beim Hosting-Anbieter gespeicherten Dateien erfordern, und sie würde sowohl fast alle auf diese Weise gespeicherten Informationen als auch sämtliche Nutzer der Dienste dieses Anbieters betreffen (vgl. entsprechend Urteil Scarlet Extended, Randnr. 39).

38 Angesichts des Vorstehenden ist festzustellen, dass die dem Hosting-Anbieter auferlegte Anordnung, das streitige Filtersystem einzurichten, ihn verpflichten würde, eine aktive Überwachung fast aller Daten sämtlicher Nutzer seiner Dienste vorzunehmen, um jeder künftigen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums vorzubeugen. Daraus folgt, dass diese Anordnung den Hosting-Anbieter zu einer allgemeinen Überwachung verpflichten würde, die nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 verboten ist (vgl. entsprechend Urteil Scarlet Extended, Randnr. 40).

39 Um zu beurteilen, ob diese Anordnung mit dem Unionsrecht im Einklang steht, ist zudem den Anforderungen Rechnung zu tragen, die sich aus dem Schutz der vom vorlegenden Gericht genannten anwendbaren Grundrechte ergeben.

40 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Anordnung das Ziel verfolgt, den Schutz der Urheberrechte sicherzustellen, die Teil des Rechts am geistigen Eigentum sind und die durch Art und Inhalt bestimmter, mittels des Dienstes des Hosting-Anbieters gespeicherter und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellter Informationen verletzt werden können.

41 Der Schutz des Rechts am geistigen Eigentum ist zwar in Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankert. Gleichwohl ergibt sich weder aus dieser Bestimmung noch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass dieses Recht schrankenlos und sein Schutz daher bedingungslos zu gewährleisten wäre (Urteil Scarlet Extended, Randnr. 43).

42 Wie nämlich aus den Randnrn. 62 bis 68 des Urteils vom 29. Januar 2008, Promusicae (C 275/06, Slg. 2008, I 271), hervorgeht, ist der Schutz des Grundrechts auf Eigentum, zu dem die an das geistige Eigentum anknüpfenden Rechte gehören, gegen den Schutz anderer Grundrechte abzuwägen.

43 Insbesondere ist Randnr. 68 des genannten Urteils zu entnehmen, dass die nationalen Behörden und Gerichte im Rahmen der zum Schutz der Inhaber von Urheberrechten erlassenen Maßnahmen ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Schutz dieses Rechts und dem Schutz der Grundrechte von Personen, die von solchen Maßnahmen betroffen sind, sicherzustellen haben.

44 Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens müssen die nationalen Behörden und Gerichte daher insbesondere ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Schutz des Rechts am geistigen Eigentum, den Inhaber von Urheberrechten genießen, und dem Schutz der unternehmerischen Freiheit, der Wirtschaftsteilnehmern wie den Hosting-Anbietern nach Art. 16 der Charta zukommt, sicherstellen (vgl. Urteil Scarlet Extended, Randnr. 46).

45 Im Ausgangsverfahren bedeutet jedoch die Anordnung, das streitige Filtersystem einzurichten, dass im Interesse dieser Rechtsinhaber sämtliche der bei dem betreffenden Hosting-Anbieter gespeicherten Informationen oder der größte Teil davon überwacht werden, wobei diese Überwachung zudem zeitlich unbegrenzt ist, sich auch auf jede künftige Beeinträchtigung bezieht und nicht nur bestehende Werke schützen soll, sondern auch Werke, die zum Zeitpunkt der Einrichtung dieses Systems noch nicht geschaffen waren.

46 Somit würde eine solche Anordnung zu einer qualifizierten Beeinträchtigung der unternehmerischen Freiheit des Hosting-Anbieters führen, da sie ihn verpflichten würde, ein kompliziertes, kostspieliges, auf Dauer angelegtes und allein auf seine Kosten betriebenes Informatiksystem einzurichten, was im Übrigen gegen die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48 verstieße, wonach die Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein dürfen (vgl. entsprechend Urteil Scarlet Extended, Randnr. 48).

47 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Anordnung, das streitige Filtersystem einzurichten, als Missachtung des Erfordernisses der Gewährleistung eines angemessenen Gleichgewichts zwischen dem Schutz des Rechts am geistigen Eigentum, das Inhaber von Urheberrechten genießen, und dem Schutz der unternehmerischen Freiheit, der Wirtschaftsteilnehmern wie den Hosting-Anbietern zukommt, einzustufen ist (vgl. entsprechend Urteil Scarlet Extended, Randnr. 49).

48 Darüber hinaus würden sich die Wirkungen dieser Anordnung nicht auf den Hosting-Anbieter beschränken, weil das streitige Filtersystem auch Grundrechte der Nutzer der Dienste dieses Anbieters beeinträchtigen kann, und zwar ihre durch die Art. 8 und 11 der Charta geschützten Rechte auf den Schutz personenbezogener Daten und auf freien Empfang oder freie Sendung von Informationen.

49 Die Anordnung, das streitige Filtersystem einzurichten, würde nämlich zum einen die Ermittlung, systematische Prüfung und Verarbeitung der Informationen in Bezug auf die auf dem sozialen Netzwerk von dessen Nutzern geschaffenen Profile bedeuten, wobei es sich bei den Informationen in Bezug auf diese Profile um geschützte personenbezogene Daten handelt, da sie grundsätzlich die Identifizierung der genannten Nutzer ermöglichen (vgl. entsprechend Urteil Scarlet Extended, Randnr. 51).

50 Zum anderen könnte die fragliche Anordnung die Informationsfreiheit beeinträchtigen, weil die Gefahr bestünde, dass das System nicht hinreichend zwischen einem unzulässigen und einem zulässigen Inhalt unterscheiden kann, so dass sein Einsatz zur Sperrung von Kommunikationen mit zulässigem Inhalt führen könnte. Denn es ist unbestritten, dass die Antwort auf die Frage der Zulässigkeit einer Übertragung auch von der Anwendung gesetzlicher Ausnahmen vom Urheberrecht abhängt, die von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat variieren. Ferner können bestimmte Werke in bestimmten Mitgliedstaaten gemeinfrei sein, oder sie können von den fraglichen Urhebern kostenlos ins Internet gestellt worden sein (vgl. entsprechend Urteil Scarlet Extended, Randnr. 52).

51 Somit ist festzustellen, dass das betreffende nationale Gericht, erließe es die Anordnung, mit der der Hosting-Anbieter zur Einrichtung des streitigen Filtersystems verpflichtet würde, nicht das Erfordernis beachten würde, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Recht am geistigen Eigentum einerseits und der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und dem Recht auf freien Empfang oder freie Sendung von Informationen andererseits zu gewährleisten (vgl. entsprechend Urteil Scarlet Extended, Randnr. 53).

52 Nach alledem ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass die Richtlinien 2000/31, 2001/29 und 2004/48, bei einer Gesamtbetrachtung und einer Auslegung im Hinblick auf die sich aus dem Schutz der anwendbaren Grundrechte ergebenden Anforderungen, dahin auszulegen sind, dass sie der Anordnung an einen Hosting-Anbieter, das streitige Filtersystem einzurichten, entgegenstehen.

Kosten

53 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

Die Richtlinien

– 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr),

– 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft und

– 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums

sind, bei einer Gesamtbetrachtung und einer Auslegung im Hinblick auf die sich aus dem Schutz der anwendbaren Grundrechte ergebenden Anforderungen, dahin auszulegen, dass sie der Anordnung eines nationalen Gerichts an einen Hosting-Anbieter entgegenstehen, ein System der Filterung

– der von den Nutzern seiner Dienste auf seinen Servern gespeicherten Informationen,

– das unterschiedslos auf alle diese Nutzer anwendbar ist,

– präventiv,

– allein auf eigene Kosten und

– zeitlich unbegrenzt

einzurichten, mit dem sich Dateien ermitteln lassen, die musikalische, filmische oder audiovisuelle Werke enthalten, an denen der Antragsteller Rechte des geistigen Eigentums zu haben behauptet, um zu verhindern, dass die genannten Werke unter Verstoß gegen das Urheberrecht der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.

Unterschriften

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* Verfahrenssprache: Niederländisch.