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OLG Hamburg, Urteil vom 7.11.2007, AZ 10 U 0/07 Bei Kreditkündigung der Bank - Vorfälligkeitsentschädigung und Verzugszinsen unberechtigt

OLG Hamburg, Urteil vom 07.11.2007 - 10 U 5/07

Normenkette: BGB §§ 249I, 252, 280I, 812I

Schlagworte: Rückzahlung, Zinsausfallentschädigung, Kündigung, Grundschulddarlehen, Darlehensvertrag

 

HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT

 

Geschäftszeichen: 10 U 5/07

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

URTEIL

 

Verkündet am: 7.11.2007

 

LG HH 319 O 134/06

 

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 10. Zivilsenat, durch die Einzelrichterin Ziesing, Richterin am Oberlandesgericht nach der am 17. Oktober 2007 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 19, vom 8 .November 2006 wie folgt abgeändert:

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger € 19.737,71 nebst Zinsen in Höhe von 7,75% seit dem 23. April 2004 bis 16. November 2005 sowie in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. April 2006 zu zahlen.

Die Beklagte zu 2) trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten zu 2.) die Rückzahlung von ihr vereinnahmter Zinsausfallentschädigung, die die Beklagte nach Kündigung eines dem Insolvenzschuldner und dessen Ehefrau gewährten Grundschulddarlehens mit € 19.737,71 in Rechnung gestellt hatte für die Zeit bis zum Ende der vereinbarten Zinsfestschreibung, März 2006. Die Beklagte berechnete außerdem ab 19. April 2004, dem Zeitpunkt der Kündigung, bis 16. November 2005, bis zu ihrer Befriedigung aus der Verwertung der besicherten Immobilie, Verzugszinsen von 7,75% jährlich, entsprechend monatlich € 1.245,68.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil vom 8. 11. 2006 wird gemäß § 540 ZPO verwiesen.

II.

Gegen das dem Klägervertreter am 21. November 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger durch einen am 20. Dezember 2006 per Fax eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese durch einen am 19. Januar 2007 ebenfalls über Fax eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte zu 2.) sei nicht berechtigt gewesen, ihm neben dem geltend gemachten Verzugsschaden zusätzlich einen Zinsausfallschaden in Rechnung zu stellen. Eine kumulative Geltendmachung sei nicht möglich, da die beiden Ansprüche im Ausschlussverhältnis stünden. Das Landgericht habe die Klagabweisung nicht unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur geprüft.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 8.11.2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Hamburg - Geschäftszeichen: 319 O 134/06 - die Beklagte zu 2.) zu verurteilen, an den Kläger EUR 19.737,71 nebst Zinsen in Höhe von 7,75% vom 22. April 2004 bis 16. November 2005 sowie in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 6. April 2006 zu zahlen.

Die Beklagte zu 2.) beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie meint, eine rechtsgrundlose Bereicherung sei nicht gegeben, da ihr gegen den Kläger ein Anspruch auf Zinsausfallentschädigung aus §§ 280I, 249I, 252 BGB als Schadensersatz wegen Nichterfüllung des vorzeitig beendeten Darlehensvertrags zustehe. Dieser Schadensersatzanspruch sei zusammen mit dem Anspruch auf sofortige Darlehensrückzahlung als Primäranspruch an die Stelle des Anspruchs auf Zahlung der Vertragszinsen getreten und mit der wirksamen Kündigung fällig geworden. Es handele sich also nicht um eine doppelte Geltendmachung, so dass sie, die Beklagte zu 2.), sich nicht allein mit dem Verzögerungsschaden begnügen könne.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist in der Sache begründet. Das Urteil des Landgerichts Hamburg ist dahin abzuändern, dass die Beklagte zu 2.) zur Rückzahlung der an sie geflossenen Zinsausfallentschädigung in Höhe von EUR 19.737,71 sowie zur Zahlung der zuerkannten Zinsen zu verurteilen ist.

Die Zulässigkeit der Berufung ergibt sich aus §§ 511, 517, 519 ZPO.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 2.) ein Anspruch auf Rückerstattung der an sie geflossenen Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von € 19.737,71 aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812I, S. 1, Alt. 1 BGB zu. Die Beklagte zu 2.) hat durch die Leistung des Klägers einen Vermögensvorteil in Höhe des eingeklagten Betrags erlangt. Ausweislich des Kontoauszugs vom 7. Januar 2005 (Anlage K7) hat sie dem Kläger als Insolvenzverwalters über das Vermögen des ursprünglichen Darlehensschuldners im Wege des Lastschriftverfahrens eine Zinsausfallentschädigung in der o. g. Höhe in Rechnung gestellt, die im November 2006 erfüllt wurde. Die dadurch eingetretene Vermögensverschiebung zugunsten der Beklagten zu 2.) ist ohne Rechtsgrund i. S. d. § 812I, S. 1, Alt. 1 BGB erfolgt, da der grundsätzlich bestehende Anspruch der Beklagten zu 2.) gegen den Kläger auf Zahlung der Zinsausfallentschädigung gem. §§ 280I, 249I, 252 BGB vorliegend ausgeschlossen ist.

Zwar wird für den Fall, dass ein Darlehen wegen einer von dem Kreditnehmer schuldhaft veranlassten Darlehenskündigung „vorfällig“ wird, in der Regel ein Schadensersatzanspruch des Kreditgebers auf Ersatz des aus dem vorzeitig aufgelösten Vertrag wegen entgangenen Gewinns gem. §§ 280I, 249I, 252 BGB bejaht (vgl. BGH, NJW 1988, 1967, 198; OLG Zweibrücken, in juris, Urt. v. 24.07.2000, Az.: 7 U 47/00, Rn. 18). Aus dem Rechtsgedanken des § 628II BGB ergibt sich nämlich, dass der Darlehensnehmer, der durch vertragswidriges Verhalten die vorzeitige Fälligkeit des Kredits veranlasst und zu vertreten hat, dem Kreditgeber eine Zinsausfallentschädigung als Schadensersatz wegen Nichterfüllung des vorzeitig beendeten Vertrags schuldet (vgl. BGH, NJW 1988, 1967, 1969). Bei dem zu ersetzenden Schaden handelt es sich um die Zinsen, die der Darlehensgeber infolge der Vertragsbeendigung nicht mehr zu den vertragsgemäßen Terminen bis zum Ablauf der Zinsbindung beanspruchen kann (vgl. MüKo-Ernst, BGB, § 281, Rn. 119). Vorliegend sind die Voraussetzungen des Anspruchs auf Ersatz des Zinsausfalles gem. §§ 280I, 249I, 252 BGB grundsätzlich auch erfüllt; denn die ursprünglichen Darlehensnehmer bzw. der Kläger haben durch die vertragswidrig nicht vereinbarungsgemäß erfolgte Leistung der regelmäßig geschuldeten Zinszahlung Anlass zur vorzeitigen außerordentlichen Kündigung des Darlehensvertrags gegeben. Aufgrund der Vertragsverletzung stand der Beklagten zu 2.) auch das Recht zur vorzeitigen Darlehenskündigung zu. Durch dessen Ausübung sind die vertraglich vereinbarten Zinsen aus dem Darlehensvertrag entgegen der im Februar 1996 vorgesehenen Zinsfestschreibung bis zum 31. März 2006 zugunsten der Beklagten zu 2.) nicht mehr angefallen.

Im vorliegenden Fall ist der Anspruch der Beklagten zu 2.) auf Zinsausfallentschädigung jedoch ausgeschlossen, da sie gegenüber dem Kläger bereits einen Verzögerungsschaden gem. §§ 280II, 286, 288 BGB aufgrund der nicht erfolgten Rückzahlung der Darlehenssumme durchgesetzt hat. Wenn der Kreditnehmer die Vorfälligkeit verschuldet hat und mit seiner Rückzahlungspflicht in Verzug gerät, kann der Darlehensgeber nur entweder den Verzögerungsschaden nach § 280II, 286 BGB oder den bisherigen Vertragszins - die Zinsausfallentschädigung - als Schadensersatz wegen Nichterfüllung gem. § 280I, 249I, 252 BGB verlangen (vgl. BGH, NJW 1988, 1967, 1969; OLG Zweibrücken, zit. in juris, Urt. v. 24.07.2000, Az.: 7 U 47/00, Rn. 18). Das Berufungsgericht schließt sich der Auffassung des Bundesgerichtshofs an, wonach der Darlehensnehmer in einem derartigen Fall die Zinsausfallentschädigung nur „anstelle“ des Verzögerungsschadens nach § 280II, 286 BGB verlangen (vgl. BGH, NJW 1988, 1967, 1969; OLG Zweibrücken, zit. in Juris, Urt. v. 24.07.2000, Az.: 7 U 47/00, Rn. 18; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, § 497, Rn. 10). Das bedeutet, dass die beiden Ansprüche zueinander im Ausschlussverhältnis stehen und nicht kumulativ geltend gemacht werden können mit der Folge, dass der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ausgeschlossen ist, sobald der Kreditgeber den Verzugsschaden geltend macht. An dieser Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof auch in späteren Entscheidungen festgehalten. So wird in einem Urteil aus dem Jahre 2000 (vgl. BGH, NJW 2000, 1408, 1409) ausgeführt, der Darlehensgeber könne, wenn er durch schuldhafte Vertragsverletzung der Gegenseite zur außerordentlichen Kündigung des Darlehens veranlasst werde und die Gegenseite mit ihrer Rückzahlungsverpflichtung in Verzug gerate, „anstelle“ des Verzögerungsschadens in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 628II BGB den Zinsausfallschaden als Schadensersatz wegen Nichterfüllung des vorzeitig beendeten Darlehensvertrags verlangen.

Anderenfalls erhielte die Beklagte zu 2.) bei vorzeitiger Darlehenskündigung im Ergebnis mehr als bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung. Dann hätte sie nämlich nur die monatlichen Vertragszinsen verlangen können, während im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung bei Zugrundelegen der Auffassung der Beklagten der Darlehensgeber die Zinsausfallentschädigung zuzüglich des Verzugsschadens in Form der Verzugszinsen erhielte. Die doppelte Geltendmachung der Ansprüche führt - wie der Kläger zu Recht ausführt - zu einer ungerechtfertigten Überkompensation des eingetretenen Schadens, der nicht von §§ 249, 252 BGB gedeckt ist.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 2.) aus § 812I, S. 1, Alt. 1 BGB darüber hinaus ein Anspruch auf Rückzahlung der Verzugszinsen in Höhe von 7,75% zu, die die Beklagten zu 2.) dem Kläger vom 23. April 2004 bis 16. November 2005 auf den Betrag i. H. v. EUR 19.737,71 im Wege des Lastschriftverfahrens in Rechnung gestellt und eingezogen hat. Da es hinsichtlich der Vorfälligkeitsentschädigung an einer Hauptforderung fehlt, ist die Beklagte zu 2.) ungerechtfertigt bereichert, soweit ihr Verzugszinsen gem. §§ 280II, 286, 288 BGB zugeflossen sind.

Der Kläger hat schließlich gegen die Beklagte zu 2.) gem. §§ 280II, 286I S. 1, 288II BGB Anspruch auf Zinszahlung in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz auf die geltend gemachte Hauptforderung seit dem 6. April 2006. Die Beklagte zu 2.) ist mit Ablauf des 5. April 2006 mit der Rückzahlung der Zinsausfallentschädigung in Verzug geraten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91I ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Ziffer 10, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor.