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OLG Zweibrücken 7 U 84/09 Hinweisbeschluss: Kredirtwiderruf auch nach vollständiger Kreditablösung zulässig

Aktenzeichen: 7 U 84/09, 4 O 393/08

Landgericht Landau in der Pfalz

 

Verkündet am 10.05.2010

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

Hinweis- und Beweisbeschluss

In dem Rechtsstreit

 G… W…                                                        ./.         A… … GmbH & Co. KG

Kläger und Berufungskläger                                    Beklagte und Berufungsbeklagte

RA …                                                                          RAe ….

 wegen Rückzahlung überzahlter Beträge nach Widerruf von Darlehen

I.         Die Parteien werden auf Folgendes hingewiesen:

1.        Wie im Termin vom 19. April 2010 erörtert geht der Senat auch weiterhin davon aus, dass mögliche Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte auf Neuberechnungen der Zinsen wegen falscher Angabe des effektiven Jahreszinses und Bereicherungsansprüchen wegen behaupteter Sittenwidrigkeit der Darlehen ganz überwiegend verjährt sind, da der Kläger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen hatte. In den jeweiligen Darlehensverträgen waren jeweils die genauen Beträge der Kosten und der entstehenden Zinsen aufgeführt, sodass der Kläger schon damals hätte die Richtigkeit des angegebenen effektiven Zinssatzes jeweils überprüfen lassen können und auch dann die behauptete Sittenwidrigkeit des vereinbarten Zinses zu dem allgemeinen Marktzins hätte feststellen lassen können. Dies stellt eine ausreichende Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen dar. Dass der Kläger aus diesen ihm bekannten Tatsachen den Schluss gezogen hat, dass ihm Ansprüche auf Neuberechnung des Zinses zustehen bzw. die Darlehen sittenwidrig sind und ihm deswegen Bereicherungsansprüche zustehen, ist für die Kenntnis im Sinne von § 199 BGB nicht erforderlich (vgl. BGH ZIP 2008, 1538, 1539 m.w.N.). Ein Hinausschieben des Fristbeginns wegen einer unübersichtlichen und zweifelhaften Rechtslage kommt nicht in Betracht, da seit langem in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt ist, unter welchen Bedingungen Ratenkredite als sittenwidrig anzusehen sind. Die vom Kläger zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs betreffen nicht die Frage der Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen im Sinne von § 199 BGB, sondern die Frage der geschäftlichen Unerfahrenheit im Sinne von § 138 BGB und sind daher nicht einschlägig.

2.        Nicht verjährt wären Bereicherungsansprüche wegen der behaupteten Sittenwidrigkeit des Kreditvertrages vom 8. Juni 2004, soweit auf diesen Kredit Zahlungen nach dem 31. Dezember 2004 geleistet wurden. Denn die Verjährungsfrist kann nicht vor dem Entstehen des Anspruchs beginnen. Bereicherungsansprüche wegen rechtsgrundlos erbrachter Zahlungen entstehen aber nicht vor der Vornahme der Zahlungen.

Bezüglich des Kredites vom 8. Juni 2004 liegt aber bereits nach den Darlegungen des Klägers Sittenwidrigkeit nicht vor. Denn der vertraglich vereinbarte Zins übersteigt den marktüblichen Vergleichszins keinesfalls um annähernd 100 %. Dies hatte der Kläger in der Klageschrift zutreffend selbst so ausgeführt.


Wie das Landgericht zutreffend ausführt sind bei dem Vergleich des Vertragszinses mit dem marktüblichen Zins die Kosten einer Restschuldversicherung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entweder sowohl beim Vertragszins als auch beim zu vergleichenden Marktzins (hälftig) zu berücksichtigen oder die Kosten der Restschuldversicherung sind weder beim Vertragszins noch beim zu vergleichenden Marktzins zu berücksichtigen, da nur dann eine Vergleichbarkeit der Bedingungen vorliegt (vgl. BGHZ 80 , 153, 169, 170). Dabei ist es für den Verbraucher günstiger, die Kosten der Restschuldversicherung beiderseits nicht zu berücksichtigen, da ansonsten sich die Vergleichsrechnung zu Gunsten der Bank verschiebt (vgl. BGH WM 1982, 921, 923; 919, 920).

 
Bei dem Vertrag vom 8. Juni 2004 lag aber der vereinbarte Zins ohne Einberechnung der Kosten der Restschuldversicherung bei 17,89 %. Selbst wenn man als Marktzins auf die EWU_Statistik abstellt, wäre hier die Zinsreihe SUD 115 heranzuziehen, die für Konsumentenkredite an private Haushalte im Neugeschäft mit einer anfänglichen Zinsbindung über 5 Jahre gilt. Diese Zeitreihe weist aber für Juni 2004 einen Wert von 9,11 % aus und nicht wie vom Kläger vorgetragen 8,64 %. Rechnet man noch eine 2,5 %-ige Bearbeitungsgebühr hinzu, wie dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich ist, so ergibt sich nach den zutreffenden Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 20. April 2009 ein Zinssatz von 9,87 % als Marktzins. Der Vertragszinssatz überschreitet selbst diesen Zinssatz _nur_ um 81 %, sodass die Voraussetzungen eines Übersteigens des Marktzinses um fast 100 % sicher nicht gegeben sind. Es kann daher dahinstehen, ob die Zinsreihe SUD 115 tatsächlich den vergleichbaren Marktzins abbildet oder ob hier im Hinblick auf die Unterschiede in der Erhebung zu dem vorher als Marktzins anerkannten Schwerpunktzins der Deutschen Bundesbank noch Zuschläge zu machen sind, wie dies von den meisten Kommentatoren angenommen wird.

3.        Nicht verjährt sind jedenfalls Ansprüche, soweit sie aufgrund des von dem Kläger erklärten Widerrufs der letzten drei Darlehensverträge entstanden sind. Denn diese Rückabwicklungsansprüche sind erst mit der Erklärung des Widerrufs entstanden.

Wie in der mündlichen Verhandlung dargelegt, geht der Senat davon aus, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. Dezember 2009 zur Frage, ob Restschuldversicherung und Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft bilden, auch im vorliegenden Fall Anwendung findet, mit der Folge, dass der Kläger wegen der falschen Widerrufsbelehrung die Darlehensverträge noch widerrufen konnte.

 
Der Widerruf der Darlehensverträge führt grundsätzlich zu einem Rückabwicklungsverhältnis nach §§ 357, 346 BGB. In § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB ist dabei aber ausdrücklich bestimmt, dass bei der Berechnung des Wertersatzes die im Vertrag bestimmte Gegenleistung zugrunde zu legen ist. Bei einem Darlehen liegt dabei der Wertersatz für den Gebrauchsvorteil in dem Entgelt für die Überlassung des Darlehens, also in den Zinsen (und Kosten). Gemäß § 346 Abs. 2 Satz 2 2. Hs. BGB kann der Darlehensnehmer aber gegebenenfalls nachweisen, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war, als der vereinbarte Betrag. Dies bedeutet, dass dann, wenn der Darlehensnehmer nachweisen kann, dass der marktübliche Zins geringer als der vereinbarte war, er nur den marktüblichen Zins zu zahlen hat (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 346 Rdnr. 10; Erman/Röthel, BGB, 12. Aufl., § 346 Rdnr. 17; MünchKomm/Gaier, BGB, 5. Aufl., § 346 Rdnr. 22; Staudinger/Kaiser, BGB, Bearb. 2004, § 346 Rdnr. 106).

 
Auf die Vorschrift des § 358 Abs. 4 Satz 2 BGB kann sich der Kläger nur insoweit berufen, als das Darlehen zur Finanzierung des verbundenen Vertrages diente, also hier zur Finanzierung der Rechtsschuldversicherung. Denn nur insoweit muss sich der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer so behandeln lassen, als ob der Darlehensnehmer auch das verbundene Geschäft widerrufen hätte. Nur hinsichtlich des Anteils des Darlehens, der für die jeweiligen Restschuldversicherungen zu zahlen war, kann daher der Anspruch des Darlehensgebers auf Zinsen und Kosten entfallen. Dass der Wegfall des Anspruchs auf Zinsen und Kosten sich auch auf das weitere Darlehen beziehen würde, ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. Dezember 2009 zu entnehmen. Zu dieser Frage verhält sich die Entscheidung nicht.

4.        Entgegen der Ansicht der Beklagten steht dem Widerruf nicht entgegen, dass die Kreditverträge vollständig abgewickelt sind. Ist eine Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß erteilt, so wird die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt. Der Widerruf kann daher unbefristet erfolgen. Ein Widerruf ist auch dann noch möglich, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs. In dieser Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof lediglich eine im Haustürwiderrufsgesetz enthaltene Regelung für rechtmäßig erklärt, dass bei vollständiger Erfüllung der Verträge ein Widerruf nicht mehr möglich ist. Eine solche Bestimmung findet sich aber weder bei den Regelungen über einen Verbraucherkreditvertrag noch bei den allgemeinen Widerrufsregelungen von Verbraucherverträgen nach § 355 ff. BGB. Das Haustürwiderrufsgesetz ist hier nicht einschlägig.

5.        Es ist daher Beweis darüber zu erheben, ob der Marktzins für die drei widerrufenen Darlehen niedriger als der jeweils vereinbarte Vertragszins war, wobei Zinsen und Kosten nur für die jeweiligen Darlehen abzüglich der Restschuldversicherung zu berechnen sind und in welcher Höhe sich hieraus gegebenenfalls eine Überzahlung des Klägers ergibt. Die Beweislast liegt insoweit beim Kläger.

 
Bezüglich des Kredites vom 16. Januar 2003 wäre der Marktzins dabei entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach dem von der Bundesbank veröffentlichten Schwerpunktzins (zuzüglich einer 2,5 %-igen Bearbeitungsgebühr) zu berechnen. Denn für diesen Zeitpunkt hat die Bundesbank den Schwerpunktzins noch parallel zur neuen EWU_Statistik veröffentlicht. Für den Zeitraum danach können nach Auffassung des Senats mangels Vergleichbarkeit mit diesem Schwerpunktzins nicht die EWU-Zinssätze (Zinsreihe SUD 115) herangezogen werden. Abzustellen ist vielmehr auf marktübliche Zinssätze für allgemeine Ratenkredite mit entsprechender Laufzeit und Höhe.

II.         Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptungen des Klägers,

1.        der marktübliche Zins für einen Kredit, vergleichbar mit dem vom Kläger aufgenommenen Kredit vom 16. Januar 2003, habe im Januar 2003 (unter Einbeziehung einer 2,5 %-igen Bearbeitungsgebühr) 9,02 % betragen,

2.        der marktübliche Zins für einen vergleichbaren Kredit, wie ihn der Kläger mit dem Darlehensvertrag vom 23. Oktober 2003 aufgenommen hat, habe im Oktober 2003 (unter Einbeziehung einer 2,5 %-igen Bearbeitungsgebühr) 8,64 % betragen,

3.        der marktübliche Zins für einen vergleichbaren Kredit, wie ihn der Kläger mit dem Kreditvertrag vom 8. Juni 2004 aufgenommen hat, habe im Juni 2004 (unter Einbeziehung einer 2,5 %-igen Bearbeitungsgebühr) 8,86 % betragen,

4.        unter Zugrundelegung der marktüblichen Zinsen für die drei vorgenannten Kredite habe der Kläger 11 438,35 € zuviel an die Beklagte gezahlt.

Der Sachverständige soll bei seiner Berechnung einer eventuellen Überzahlung entsprechend den Hinweisen des Senats davon ausgehen, dass die Beklagte von dem Kläger die jeweils auf die Restschuldversicherungsprämien entfallenden Darlehensanteile (nebst hierauf entfallener Zinsen und Kosten) nicht von dem Kläger beanspruchen kann und dass der Kläger die vereinbarten monatlichen Raten auf die Kredite sowie als Ablösung des letzten Kredites den von der Beklagten gemäß dem Abrechnungsschreiben vom 03.04.2007 (Anlage K 26 - Bl.136 d.A.) errechneten Betrag gezahlt hat.

III.        Zum Sachverständigen wird bestimmt:


P… S…,

IV.       Die Versendung der Akten an den Sachverständigen ist davon abhängig, dass der Kläger bis spätestens 7. Juni 2010 die Einzahlung eines Auslagenvorschusses in Höhe von 3 000,00 € bei Gericht nachweist.