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Vorfälligkeitsentschädigungen neben Verzugszinsen bei gekündigten Immobilien-darlehen sind unzulässig und können zurückgefordert werden
Nicht selten werden Kredite von der Bank bei Zahlungsverzug des Kreditnehmers gekündigt. Häufig werden dem Darlehensnehmer dann Verzugszinsen und zusätzlich eine Vorfälligkeitsentschädigung, also
ein Schadenersatz für entgangene Zinsen, berechnet. Diese doppelte Schadensberechnung ist systematisch falsch und unberechtigt.
Bereits im Jahr 2000 hat das OLG Zweibrücken (Urt. v. 24. 7. 2000 – 7 U 47/00, ZIP 2000, 2198) entschieden, dass der Darlehensgeber nach einer Kreditkündigung neben dem Verzugsschaden nicht auch
noch einen Erfüllungsschaden (Vorfälligkeitsentschädigung) verlangen kann. Diese Auffassung vertraten im Jahr 2007 auch das OLG Hamburg (Urteil vom 07.11.2007) und im Jahr 2011 das OLG Frankfurt
am Main (Urteil vom 23.11.2011 – 9 U 76/10).
Nunmehr hat auch der BGH in einem Verfahren diese Rechtsauffassung vertreten und sich entsprechend in der mündlichen Verhandlung geäußert. Einem begründeten Urteil hat sich die beklagte Bank
jedoch durch Anerkenntnis entzogen.
Anspruch auf Erstattung der
Vorfälligkeitsentschädigung
Die Praxis zeigt, dass die Banken die Notsituation des Kunden oft gnadenlos ausgenutzt und doppelt abkassiert haben.
Sind auch Sie von einer Kündigung Ihres Immobilienkredits betroffen, sollten Sie die Abrechnung genau überprüfen (lassen). Denn wenn Sie neben dem berechneten Verzugszins auch eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt haben, steht Ihnen ein bereicherungsrechtlicher Erstattungsanspruch gegen die Bank zu. Dieser kann schnell mehrere 10.000 € betragen.